Veröffentlichungen von Personenabbildungen

auf der Schulhomepage

Das Gymnasium Harsewinkel möchte Personenabbildungen von Schülerinnen und Schülern zur Darstellung seiner pädagogischen Arbeit im Unterricht, in Projekten und außerunterrichtlichen Veranstaltungen auf der Schulhomepage und im Schulgebäude öffentlich zugänglich machen.
Dafür hat die Schule ein Formular zur schriftlichen Einwilligungserklärung für Schüler und Eltern erstellt, das zukünftig von den betreffenden Klassen- und Kurslehrern im Vorfeld der Veröffentlichung solcher Fotos ausgegeben wird.

Darüber hinaus ist es das Anliegen der Schule, insbesondere Schülerinnen und Schüler über ihre genauen Rechte bei der Veröffentlichung von Personenfotos im Internet aufzuklären. Zu diesem Zweck dienen die nachfolgenden Informationen.

Rechtsgrundlagen bei der Onlineveröffentlichung von Personenfotos

Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Fotos im Internet bildet das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), welches das Recht am eigenen Bild beschreibt. Hiernach dürfen gem. § 22 Satz 1

Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Die rechtlichen Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) gelten für Jedermann, also für Erziehungsberechtigte, Schüler/innen, Lehrkräfte und auch für ggf. unbeteiligte Dritte. D. h. wenn Bilder eingestellt werden sollen, gilt das Einwilligungserfordernis für sämtliche abgebildeten Personen und nicht nur für die eigenen Schüler oder Lehrkräfte etc..
Von der Einholung der Einwilligung kann nur abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des §22 KunstUrhG nicht erfüllt sind (z. B. keine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung) oder eine Ausnahme gem. § 23 KunstUrhG vorliegt.

Eine Ausnahme gem. § 23 KunstUrhG liegt vor, wenn

  • die abgebildete Person eine "absolute Person der Zeitgeschichte" (Person, die durch ihr gesamtes Wirken im öffentlichen Interesse steht, z.B. Staatsoberhaupt, Künstler, Sportler, Wissenschaftler etc.) ist. Diese Personen dürfen immer abgebildet werden. "Relative Personen der Zeitgeschichte", die nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen (bspw. Teilnehmer eines öffentlichen Wettbewerbs, Preisträger) dürfen nur abgebildet werden, soweit es um die Darstellung dieses konkreten Ereignisses geht. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG)
  • die abgebildete Person nur Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit ist. Das heißt, die Person(en) sind nicht der eigentlich Zweck der Aufnahme, sondern nur Staffage (Bsp.: Personen vor dem Kölner Dom). Der Motivschwerpunkt liegt erkennbar auf den Landschaften, Objekten oder Gebäuden. Die Personenabbildung müsste entfallen können, ohne dass der Gesamteindruck des Bildes verändert wird. Eine Unterordnung der Personen liegt in der Regel vor, wenn diese ‚durch das Bild laufen' oder nur am Rande zu sehen sind. (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG)
  • die abgebildeten Personen sind Teilnehmer einer Versammlung, einer Demonstration, eines Aufzuges oder ähnlicher Vorgänge wie z. B. Abschlussbälle oder Schulfeste - solange nur die Menschenmenge gezeigt wird. Als Menschenmenge gelten drei Personen und mehr auf dem Foto. Einzelbilder oder gar Portraits von teilnehmenden Personen fallen nicht unter diesen Ausnahmetatbestand. Bei diesen ist die Zustimmung des Abgebildeten erforderlich! (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG)
  • das Foto, das die Person(en) zeigt, höheren Interessen der Kunst dient, und das Foto nicht als Auftragsarbeit angefertigt wurde. Beispiele wären hier Personenfotos im Rahmen von Theateraufführungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG)

Trotz dieser Ausnahmeregelungen des Kunsturhebergesetztes gilt für Schüler überdies der § 120 Abs. 5 des Schulgesetzes NRW. Die Vorschrift bestimmt, dass die Übermittlung von Daten - dies können auch Personenfotos sein - der Schülerinnen und Schüler an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur zulässig ist, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht (vorliegend nicht relevant) und schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Die Veröffentlichung eines Personenfotos im Internet ist eine Übermittlung außerhalb des öffentlichen Bereichs. Die Vorlage einer Einwilligung ist somit zwingende Voraussetzung für die Einstellung von Fotos ins Internet.

Wessen Einwilligung ist erforderlich?

Die Einwilligungserklärung ist von jedem Schüler bzw. seinen Erziehungsberechtigten abzugeben. Aus der Einwilligungserklärung muss hervorgehen, zu welchen unterschiedlichen Zwecken sie erteilt wird. Aufgrund der stets gegenwärtigen Gefahr eines Missbrauchs der Bilder durch Dritte sollte die Einwilligungserklärung für die Schüler bzw. Erziehungsberechtigten daher auf die weltweite Verbreitung der Bilder im Internet und dabei insbesondere auf die aus der Veröffentlichung resultierenden Risiken (weltweite Abrufbarkeit der Bilder, Veränderbarkeit, nicht-legitimierte Nutzung usw.) hinweisen.

Die Einwilligung kann von volljährigen Schülerinnen und Schülern der Schule selbständig geleistet werden, da sie aus rechtlicher Sicht selbstständig handlungsfähig sind.
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schüler ist grundsätzlich die Einwilligung von Seiten der Erziehungsberechtigten einzuholen. Allerdings können sich auch minderjährige Schüler als „selbstständig handlungsfähig" erweisen. Dazu muss zunächst überprüft worden sein, dass sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen und die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung für die Veröffentlichung von Personenabbildungen im Internet beurteilen können. Im Regelfall ist mit Vollendung des 15. Lebensjahres vom Vorliegen der Einsichtsfähigkeit auszugehen.

Quellen: